ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
QTE – Qualitytime Events UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 - Leistungsverpflichtung
Der Umfang der vertraglichen Verpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im verbindlichen Angebot der
QTE – Qualitytime Events UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend QTE UG genannt) und/oder den Angaben in der Buchungsbestätigung der Teambuildings unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Änderungen und Ergänzungen in den vertraglichen Unterlagen seitens des Kunden stellen ein neues Angebot an die QTE UG dar und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die QTE UG. Prospektangaben haben keine vertragsbindende Wirkung. Nebenabreden mit unseren Mitarbeitern, die den Umfang unserer vertraglichen Leistungen verändern oder erweitern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 - Zahlungsweise und -fristen
Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf das Konto der QTE – Qualitytime Events UG (haftungsbeschränkt)
Olinda Zweigniederlassung Deutschland, IBAN: DE87100101237261155332
BIC / SWIFT: QNTODEB2XXX
Eine Anzahlung in Höhe von 0 % des vertraglich vereinbarten Leistungspreises wird sofort bei Vertragsabschluss fällig und ist innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Kunde erhält eine entsprechende Anzahlungsrechnung. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistungen angerechnet. Der restliche Betrag der vereinbarten Gesamtkosten wird nach Ende der Veranstaltung in Rechnung gestellt und ist zu dem aus der Rechnung ersichtlichen bzw. vereinbarten Zahlungstermin vollständig zu begleichen. Ist kein Zahlungstermin bestimmt, tritt die Fälligkeit spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang beim Kunden ein. Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann die QTE UG, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung eingeräumt hat, den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
Es besteht keine Leistungspflicht der QTE UG, wenn fällige Leistungen des Kunden nicht erbracht wurden. Dem Kunden steht lediglich im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte Forderungen ein Recht zur Aufrechnung zu. Der Kunde ist ausschließlich im Hinblick auf solche rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
§ 3 - Änderungen der Teilnehmerzahl und Rahmendaten
Änderungen der Teilnehmerzahl, Treffpunkt oder Uhrzeit müssen der QTE UG in schriftlicher Form per E-Mail (info@qualitytime-events.de) mitgeteilt werden.
Erhöhung der Teilnehmerzahl: Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl nach Abschluss des Vertrages ist mit der QTE UG grundsätzlich abzusprechen. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird der vereinbarte Preis pro tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Verringerung der Teilnehmerzahl: Eine Verringerung der Teilnehmerzahl unter 10 % der bei Vertragsabschluss angemeldeten Teilnehmerzahl ist bis Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Es wird dann grundsätzlich der vereinbarte Preis pro Teilnehmerzahl berechnet.
Bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl von 10 % oder mehr der bei Vertragsabschluss angemeldeten Teilnehmerzahl stehen der QTE UG unter Berücksichtigung gewöhnlicher ersparter Aufwendungen wie folgt Entschädigungen pro stornierte Teilnehmer zu:
bis 90 Tage vor Leistungsbeginn 30 % des vereinbarten Teilnehmerpreises
bis 60 Tage vor Leistungsbeginn 40 % des vereinbarten Teilnehmerpreises
bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 60 % des vereinbarten Teilnehmerpreises
bis 15 Tage vor Leistungsbeginn 80 % des vereinbarten Teilnehmerpreises
ab 14 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des vereinbarten Teilnehmerpreises.
Bei einer späteren Stornierung der Teilnehmerzahl wird der gesamte Leistungspreis berechnet.
Als Stichtag für die Berechnung der Teilnehmer-Stornierungsfrist gilt der Eingang der schriftlichen Teilnehmer-Stornierungserklärung bei der QTE UG. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Kosten und Aufwendungen, einen geringeren Gewinn und/oder höhere tatsächliche Einsparungen der QTE UG zu erbringen. Hierfür trägt der Kunde die Beweislast. Die QTE UG ist berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen, soweit die Durchführung einzelner Leistungen aufgrund der geänderten Teilnehmerzahl oder äußerer Umstände wie schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.
Änderung des Buchungsdatums und der Uhrzeit: Möchte der Kunde die Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegen, so versucht die QTE UG dieses dem Kunden zu ermöglichen und die dafür entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Sollte es seitens der QTE UG nicht möglich sein, den vom Kunden gewünschten Ausweichtermin wahrzunehmen, wird die QTE UG weitere Terminvorschläge anbieten. Kann jedoch trotz jeder Bemühung kein den Kundenwünschen entsprechender Termin gefunden werden, hat der Kunde die Ausfallkosten zu tragen und den Betrag bis zum im Vertrag festgehaltenen Zahlungstermin zu begleichen.
§ 4 – Rücktritt vom Vertrag durch den Anmelder
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt des unterzeichneten Angebots. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist gilt folgendes:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Bei Rücktritt vor Reisebeginn oder tritt der Anmelder die Reise nicht an, so gilt dies als erklärter Rücktritt vom Vertrag.
Der Veranstalter verliert in diesen Fällen den Anspruch auf den Dienstleistungspreis, kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und die Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der QTE UG zu vertreten ist. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bei der Berechnung der Entschädigung sind die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn sowie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen als auch die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt.
Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Anmelder stehen der QTE UG wie folgt Entschädigungen des Gesamtpreises zu:
bis 90 Tage vor Leistungsbeginn 30 % des vereinbarten Gesamtpreises
bis 60 Tage vor Leistungsbeginn 40 % des vereinbarten Gesamtpreises
bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 60 % des vereinbarten Gesamtpreises
bis 15 Tage vor Leistungsbeginn 80 % des vereinbarten Gesamtpreises
ab 14 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Die QTE UG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die QTE UG nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die QTE UG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
§ 5 - Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so übernimmt die QTE UG keine Erstattung der ersparten Aufwendungen vor. Eine Absage des Kunden aus Wettergründen ist grundsätzlich nicht zulässig, solange nach Einschätzung der QTE UG eine sichere Durchführung der Veranstaltung gewährleistet ist. Kommt es durch eigenes Verschulden des Kunden zu einer verspäteten Anreise begründet dies keinen Anspruch des Kunden auf entsprechende Verlängerung der Leistung/Veranstaltung/Aktivität. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde ein konkretes Zeitfenster gebucht hat. Die QTE UG wird sich gleichwohl darum bemühen, die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig durchzuführen. Sollten hierdurch jedoch Mehrkosten für die QTE UG entstehen, sind diese vom Kunden zu erstatten.
§ 6 - Kündigung
Wenn der Kunde die Durchführung der Maßnahme/Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch die QTE UG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann die QTE UG den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt die QTE UG, so behält sie den Anspruch auf den vollen Leistungspreis, evtl. Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Kunde selbst. Die QTE UG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Die QTE UG nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen geschützt. Soweit die Veranstaltung/Maßnahme infolge von bei Vertragsschluss bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht voraussehbarer und nicht zu vertretender höherer Gewalt (z. B. außergewöhnlichen verkehrsgefährdenden Straßenzuständen, besonderen Witterungsereignissen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, unvorhergesehene behördliche Anordnungen oder sonstigen besonderen Betriebsstörungen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, so kann sowohl der Kunde als auch die QTE UG den Vertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung steht der QTE UG für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt.
§ 7 – Mängelrechte
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so ist der Kunde verpflichtet, zunächst unter Fristsetzung Abhilfe zu verlangen. Beanstandungen sind - soweit möglich - vor Ort unverzüglich dem Ansprechpartner der QTE UG kundzutun. Die QTE UG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die QTE UG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Sofern keine Abhilfe möglich ist, kann der Kunde für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung eine angemessene Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Der Minderungsanspruch tritt nicht ein, soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Soweit der Kunde eine Vergütungsminderung wegen behaupteter Schlechterfüllung begehrt, ist er verpflichtet, die Gründe unverzüglich in zumutbarer Weise darzulegen. Ist dies nicht möglich, hat der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung spätestens 14 Tage nach vertraglich vorgesehenem Ende der Leistung gegenüber der QTE UG geltend zu machen. Wird die Leistung durch Witterungsbedingungen beeinträchtigt, besteht kein Anspruch auf Minderung, Rückvergütung oder Schadensersatz. Die QTE UG ist jedoch bemüht, das Programm so gut es geht an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Verzichtet der Kunde aufgrund von Witterungsbedingungen auf die Durchführung der Leistung, obwohl diese nach Einschätzung der QTE UG durchführbar wäre, erfolgt keine Erstattung der entsprechenden Vergütung.
§ 8 - Haftung und Haftungsbeschränkung
Die Haftung der QTE UG gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz ist insgesamt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung der QTE UG beschränkt, soweit im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein Schaden weder fahrlässig noch vorsätzlich, in allen anderen Fällen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich durch die QTE UG herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Pflichten, auf die eine Partei im besonderen Maß vertrauen darf. Es wird zwischen der QTE UG und dem Kunden vereinbart, dass dieser die Leistungen der QTE UG grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die die QTE UG als Fremdleistungen lediglich vermittelt hat und die ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden, haftet die QTE UG auch bei einer Teilnahme als Ansprechpartner an diesen Veranstaltungen lediglich für die ordnungsgemäße Auswahl und gegebenenfalls Instruktion des vermittelten Dritten, sofern dieser nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB zu qualifizieren ist. Der Kunde kann die Ansprüche, die der QTE UG gegen den Dritten in diesem Zusammenhang zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen; die QTE UG tritt hierzu sämtliche Ansprüche gegen diese Dritten an den Kunden ab, und verpflichtet sich, sämtliche insoweit erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Die QTE UG übernimmt keine Haftung für seitens des Kunden oder Dritter für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Plätze und Räumlichkeiten.
Insoweit stellt der Kunde die QTE UG von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Kunden oder Teilnehmern gegenüber der QTE UG erhoben werden. Die QTE UG übernimmt keine Haftung für verkehrsbedingte Transferverzögerungen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch die QTE UG herbeigeführt wurden. Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen, in der Unterkunft oder an den jeweiligen Eventstationen. Die QTE UG übernimmt bei Verlust oder Beschädigung keine Haftung. Die UG weist auch ausdrücklich darauf hin, dass ebenfalls für Beschädigungen an Gegenständen, welche die Teilnehmer während der Aktivprogramme mitführen, keine Haftung übernommen wird. Dies gilt insbesondere für Kleidung, Schmuck, Handys, Laptops, Foto- und Videokameras oder ähnliches. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der QTE UG.
Das in den Maßnahmen/Veranstaltungen zur Verfügung gestellte Equipment bedarf eines sorgsamen Umgangs. Sollte während einer Veranstaltung ein von der QTE UG überlassenes Gerät beschädigt werden oder abhandenkommen, so ist dies dem Mitarbeiter vor Ort unmittelbar anzuzeigen. Die Kosten für die Reparatur beschädigter oder Neuanschaffung verlorener Geräte sind vom Kunden zu tragen, sofern diese nicht von der Versicherung gedeckt sind. Die QTE UG setzt voraus, dass alle Teilnehmer*innen über die üblicherweise zu erwartender allgemeiner Fitness verfügen. Besondere gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen sind seitens des Kunden im Vorfeld schriftlich anzuzeigen.
§ 9 – Urheberrecht und Veranstaltungsinhalte
Seminar- und Kursunterlagen, Lehrmaterialien, individuell erstellte Ausarbeitungen und Angebote unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen von den Teilnehmern/Kunden nur persönlich und für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit genutzt werden. Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe und Verbreitung bedürfen der Zustimmung der QTE UG. Gleiches gilt für Inhalte, die den Teilnehmern auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.
§ 10 – Angebote, Ausarbeitungen
Angebote und Ausarbeitungen, welche die QTE UG für den Kunden erstellt, sind in der Regel kostenfrei und unverbindlich.
§ 11 – Datenschutz
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
§ 12 - Schlussbestimmungen
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen der QTE UG wird - sofern zulässig - Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der QTE UG und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Klausel durch eine andere, für beide Seiten angemessene ersetzen.
Werneuchen, Stand 21.05.2024